Nach dem Motto „Einer für alle, alle für einen“ – wenn es drauf ankommt. Blut spenden kann Leben retten, das wissen wir alle!

Vereinssatzung

Es besteht die Möglichkeit die Vereinssatzung herunterzuladen.

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§1 Name, Sitz, Rechtsform

  • (1) Der Verein trägt den Namen „ Schwedter Blutsbrüdertour“. Im Schriftverkehr gilt auch die Bezeichnung: „SBT“.
  • (2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin einzutragen.
  • (3) Der Sitz ist Schwedt/Oder.
  • (4) Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“


§ 2 Zweck des Vereins

  • (1) Der Zweck des Vereins ist es, eine Gemeinschaft unter Motorradfreunden zu bilden. Der Verein stellt sich die Aufgabe, eine abwechslungsreiche und interessante Freizeitgestaltung unter seinen Mitgliedern mit und auch ohne Motorrad zu erreichen. Daher ist auch jedes Mitglied verpflichtet bei Vereinsaktivitäten in angemessenem Umfang mitzuwirken.
  • (2) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • (4) Politische Aktivitäten, provozierendes und gewalttätiges Auftreten, sowie radikale Äußerungen innerhalb und außerhalb des Vereins sind verboten.

§3 Mitglieder des Vereins

  • Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern, welche natürliche Personen sein müssen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • (2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Satzung als Mitglied sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.
  • (3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) schriftlich gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden gekündigt werden.
  • (2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
  • (3) Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und bedarf der Zustimmung von wenigstens zwei Drittel der Mitgliederversammlung.
  • (4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Mitgliederversammlung.
  • (5) In allen Fällen soll der Betroffene vorher angehört werden.
  • (6)    Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

  • a)  durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
  • b)  durch freiwillige Zuwendungen,
  • c)  durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a)  Mitgliederversammlung,
  • b)  Vereinsvorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  • (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmaljährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer vierwöchigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Einladung aller Mitglieder per Brief, per Telefax oder per E-Mail. Hierbei ist die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder zu verwenden.
  • (3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  • (4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem  Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9 Aufgaben der
Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • a)  Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  • b)  die Wahl des Vorstandes gemäß § 11 für eine Amtszeit von fünf Jahren,
  • c)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • d)  Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
  • e)  Wahl der Kassenprüfer,
  • f)   Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • g)  Entscheidung über die Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
  • h)  Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  • i)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 10 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß entsprechend
    § 8 Abs. 2 einberufen wurde.

  • (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
  • (3) Der Vorstand wird offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  • (4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Protokollführer oder dem Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.
  • (5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11 Vereinsvorstand

  • (1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
    • a.   erster Vorsitzender
    • b.   zweiter Vorsitzender
    • c.   Rechnungsführer
  • (2) Der Verein wird von seinem geschäftsführenden Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 II BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind je im Einzelnen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden jedoch beschränkt, auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
  • (3) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  • (4) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten, mindestens jedoch einmal pro Jahr.

§ 12 Erweiterter Vorstand

(1) Zum erweiterten Vorstand gehört der Vorstand gemäß § 11.

§ 13 Rechnungswesen

  • (1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  • (2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  • (3) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber dem Kassenprüfer Rechnung.
  • (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • (5) Der Kassenprüfer prüft die Kassengeschäfte und erstattet der Jahreshauptversammlung Bericht.
  • (6) Der Kassenprüfer wird für jedes Wirtschaftsjahr durch den Vorsitzenden bestimmt. Hierbei darf es sich nicht um Mitglieder des Vorstandes nach § 11 handeln. Nichtmitglieder können ebenfalls benannt werden.
  • (7) Der Kassenprüfer muss nach seiner Ernennung durch den Vorsitzenden mündlich oder schriftlich zustimmen. 

§ 14 Auflösung

  • (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 (dreiviertel) Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.
  • (2) Im Falle einer Auflösung ist über die Verteilung des Vereinsvermögens auf der Auflösungsversammlung zu entscheiden. Eine Auszahlung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 15 Inkrafttreten

  • Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.09.2014 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.